Bei der LAK SH handelt es sich um ein Gremium, das nicht direkt gesetzlich vorgeschrieben ist. Seine Notwendigkeit lässt sich jedoch aus den §72 Abs. 2 und Abs. 7 HSG ableiten. Als Organ dieser Art verfügt die LAK SH über keinen eigenen Haushalt und wird von Zuschüssen durch die Mitgliedsasten getragen.
Die LAK SH handelt nach einer eigenen Geschäftsordnung. Jede Hochschule verfügt über eine Stimme. Jährlich werden ein LAK-Sprecher und bis zu zwei Stellvertreter gewählt, die die LAK SH nach außen repräsentieren und die Sitzungen leiten.
Geschäftsordnung (Stand: 25.10.2022)